Direkt zum Inhalt
Wer hilft weiterAngebotsfinder Kanton Zürich

Glossar

Die Begriffe, die im Fachmodus vorkommen — kurz erklärt. Die Beträge dazu stehen in den amtlichen Merkblättern.

Kurzfassungen für den Alltag, keine Rechtsauskunft. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskunft der zuständigen Stelle.

Betreutes und begleitetes Wohnen

Betreut heisst: Es ist regelmässig Personal vor Ort, bei manchen Angeboten rund um die Uhr. Begleitet heisst: Die Person wohnt in einer eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft, und eine Fachperson kommt in vereinbarten Abständen dazu.

Die beiden Begriffe sind nirgends verbindlich definiert — was ein Träger «begleitet» nennt, heisst beim nächsten «ambulant» oder «teilbetreut». Nützlicher als das Wort ist die Frage, wie viele Betreuungsstunden pro Woche tatsächlich vorgesehen sind und wer nachts erreichbar ist.

ErgänzungsleistungenEL

Ergänzungsleistungen kommen zu einer AHV- oder IV-Rente hinzu, wenn die Rente und das übrige Einkommen den Existenzbedarf nicht decken. Sie sind ein Rechtsanspruch, keine Fürsorge, und müssen nicht zurückgezahlt werden.

Die entscheidende Hürde ist die Voraussetzung: Ohne laufende Rente der AHV oder IV gibt es in aller Regel keine EL. Wer noch im Anmeldeverfahren der IV steckt, kann deshalb auf die Sozialhilfe angewiesen sein, bis der Entscheid da ist.

Quelle: ELG — Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (öffnet in einem neuen Tab)

Früherfassung IV

Eine kurze Meldung an die IV-Stelle, dass jemand arbeitsunfähig ist oder eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit droht. Sie ist noch keine IV-Anmeldung — die IV-Stelle klärt zuerst ab und lädt zu einem Gespräch ein.

Es gibt keine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit: Seit der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022 genügt die drohende Arbeitsunfähigkeit. Melden dürfen neben der betroffenen Person unter anderem Angehörige, Arbeitgeberin, behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Sozialdienste.

Quelle: Früherfassung und Frühintervention — BSV (öffnet in einem neuen Tab) · IVG, SR 831.20 (öffnet in einem neuen Tab)

HilflosenentschädigungHE

Eine Leistung der IV oder der AHV für Menschen, die für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind — Ankleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung — oder dauernde persönliche Überwachung brauchen.

Sie ist unabhängig von Einkommen und Vermögen und wird nach dem Grad der Hilflosigkeit abgestuft (leicht, mittel, schwer). Sie ist zudem Voraussetzung für weitere Leistungen, etwa den Assistenzbeitrag — es lohnt sich, sie früh zu prüfen.

Quelle: Merkblatt 4.13 — Hilflosenentschädigungen der IV (öffnet in einem neuen Tab)

IVSEInterkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

Ein Konkordat zwischen den Kantonen. Es regelt, wie die Kosten getragen werden, wenn jemand in einer Einrichtung ausserhalb des eigenen Wohnkantons untergebracht wird, und stellt gemeinsame Anforderungen an die beteiligten Einrichtungen.

Im Alltag bedeutet das: Bei einer ausserkantonalen Platzierung braucht es eine Zusage des Wohnkantons, bevor der Platz zustande kommt. Das kostet Zeit und ist häufig der Grund, warum eine an sich passende Einrichtung nicht kurzfristig verfügbar ist.

Kostengutsprache

Die schriftliche Zusage einer zahlenden Stelle — Sozialdienst, Gemeinde, Kanton oder Versicherung —, die Kosten eines Angebots zu übernehmen. Viele Wohn- und Betreuungsangebote nehmen erst auf, wenn sie vorliegt.

Damit ist sie oft der eigentliche Engpass, nicht der freie Platz. Sie muss vor dem Eintritt vorliegen; rückwirkend wird sie nur selten erteilt. Im Angebotsfinder erscheint sie als Zugangsart «Kostengutsprache nötig».

KÜGKostenübernahmegarantie

Die Zürcher Form der Kostengutsprache bei den ergänzenden Hilfen zur Erziehung, also bei Platzierungen im Kinder- und Jugendbereich. Sie hält fest, wer welchen Anteil an die Kosten einer Platzierung übernimmt.

Für Angebote, die «KÜG» als Finanzierung angeben, führt der Weg deshalb über die zuständige Behörde und nicht über eine direkte Anmeldung beim Angebot.

Quelle: Kostenübernahmegarantie beantragen — Kanton Zürich (öffnet in einem neuen Tab)

Selbstanmeldung

Die Person meldet sich selbst an — telefonisch, über ein Formular oder per Mail. Es braucht keine zuweisende Fachstelle und keinen Behördenentscheid.

Das ist der kürzeste Weg zu einem Angebot. Er sagt allerdings nichts über Wartezeiten aus: Auch Angebote mit Selbstanmeldung führen Wartelisten.

Sozialhilfe

Die wirtschaftliche Hilfe der öffentlichen Hand, wenn eigene Mittel und alle vorgelagerten Ansprüche den Grundbedarf nicht decken. Zuständig ist der Sozialdienst der Wohngemeinde; im Kanton Zürich richtet sie sich nach dem Sozialhilfegesetz und dem Sozialhilfehandbuch.

Sie steht in der Prüfreihenfolge immer zuletzt — nicht, weil sie weniger wert wäre, sondern weil sie subsidiär ist. Bezogene Sozialhilfe kann unter bestimmten Bedingungen rückerstattungspflichtig sein; das unterscheidet sie von Versicherungsleistungen.

Quelle: Sozialhilfehandbuch Kanton Zürich (öffnet in einem neuen Tab) · Sozialhilfegesetz (SHG) (öffnet in einem neuen Tab)

Subsidiarität

Der Grundsatz, dass eine Leistung erst greift, wenn keine vorgelagerte greift. Grobe Reihenfolge: eigene Mittel und familienrechtliche Ansprüche, dann Versicherungsleistungen, dann Bedarfsleistungen wie Ergänzungsleistungen oder Prämienverbilligung — und zuletzt die Sozialhilfe.

Für die Beratung heisst das: Vor einem Sozialhilfegesuch gehören die vorgelagerten Ansprüche geprüft und meist auch angemeldet. Fristen sind dabei wichtiger als die Reihenfolge — eine verpasste Frist lässt sich später nicht nachholen.

Tagesstruktur

Ein verbindlicher Rahmen für den Tag: Arbeit, Ausbildung, ein Beschäftigungsprogramm, ein Tagesangebot oder eine geschützte Werkstatt.

Viele begleitete Wohnangebote setzen eine gesicherte Tagesstruktur voraus, teilweise mit einem Mindestpensum. Fehlt sie, ist das der häufigste Grund für eine Absage — es lohnt sich, sie zusammen mit dem Wohnplatz zu klären und nicht danach.

Zuweisung

Der Zugang läuft über eine Fachstelle: Sozialdienst, KESB, Klinik, IV-Stelle oder eine andere zuweisende Instanz meldet die Person an. Eine Anmeldung durch die Person selbst genügt nicht.

Wer kein laufendes Dossier hat, braucht deshalb zuerst diese Stelle. Wo sie zu finden ist, steht unter Zuständige Stelle finden.

Alle verlinkten Quellen wurden am 26.07.2026 geprüft. Fehlt ein Begriff oder stimmt eine Erklärung nicht? Korrektur melden.

Zurück zur Startseite